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   BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16   

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https://dejure.org/2019,11863
BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16 (https://dejure.org/2019,11863)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16 (https://dejure.org/2019,11863)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 (https://dejure.org/2019,11863)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 649 Satz 2 BGB, § ... 312g Abs. 1 BGB, § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312b BGB, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 252 BGB, § 651 Satz 1 BGB, § 651 Satz 3 BGB, §§ 312 ff. BGB, § 355 BGB, § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB, Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 97/7/EG, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU, § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verbraucherrecht: Ist ein Verkaufsstand auf der "Grünen Woche" ein Geschäftsraum?

  • rewis.io

    Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung: Begriff der gewöhnlichen Ausübung der Unternehmertätigkeit in beweglichen Gewerberäumen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 313b; BGB § 312g Abs. 1
    Kaufvertrag: Widerrufsrecht beim Vertragsschluss an einem Messestand anlässlich der "Grünen Woche"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrag über "Bausatzlieferung mit Montage" auf Messe geschlossen: Widerruf möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Am Messestand Kaminofen gekauft - Können Verbraucher einen auf der "Internationalen Grünen Woche" unterschriebenen Vertrag widerrufen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerrufs eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Konkretes Erscheinungsbild eines Messestands

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Vertragsschlüsse auf Messen können unter Umständen widerrufen werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Vertragsschlüsse auf Messen können unter Umständen widerrufen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1069
  • VersR 2020, 111
  • WM 2019, 936
  • ZfBR 2019, 560
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-485/17

    Verbraucherzentrale Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
    d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

    Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 33).

    Mit dem dort verwendeten Begriff "Geschäftsräume" werde auf Örtlichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment darstellt (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 38).

    Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass "Markt- und Messestände" nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 41).

    Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Begriff "Geschäftsräume" im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zu subsumieren ist, insbesondere "das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird" (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17, aaO Rn. 43).

  • BGH, 03.03.2004 - VIII ZR 76/03

    Abgrenzung von Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und Werkvertrag

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
    Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - entgegen dessen nicht näher begründeten Rechtsauffassung - nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, da nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 ff.; Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; jeweils mwN) der (wirtschaftliche) Schwerpunkt der nach dem Vertrag vom 19. Januar 2015 von der Klägerin zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile des Kamins liegt.

    Auch wenn die Klägerin die für die Montage des Kaminofens benötigten Teile selbst herstellen würde, und damit ein nach kaufrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Werklieferungsvertrag nach § 651 Satz 1 BGB aF vorliegen sollte, könnte sich der Anspruch der Klägerin nur dann aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen § 649 Satz 2 BGB aF ergeben, wenn die zu liefernden Bauteile für den Kamin individuell für die Bedürfnisse der Beklagten anzufertigen wären und es sich damit nicht um vertretbare bewegliche Sachen handeln würde (§ 651 Satz 3 BGB aF; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, aaO).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 135/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher:

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der (ebenfalls) zu beurteilen hatte, ob ein Messestand, den ein Unternehmer auf der "Grünen Woche" 2015 in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutzten Messestand um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 135/16, WRP 2017, 1091).

    d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufene Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C-485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet:.

  • BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 375/11

    Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben: Rechtliche

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
    Bei dem im Streitfall zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - entgegen dessen nicht näher begründeten Rechtsauffassung - nicht um einen Werkvertrag, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, da nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 ff.; Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; jeweils mwN) der (wirtschaftliche) Schwerpunkt der nach dem Vertrag vom 19. Januar 2015 von der Klägerin zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile des Kamins liegt.
  • OLG Karlsruhe, 10.06.2016 - 4 U 217/15

    Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kauf an einem Stand auf einer Messe

    Auszug aus BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
    e) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff., 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.
  • OLG Celle, 12.01.2022 - 14 U 111/21

    Werklohn für den Einbau einer Wärmepumpe; Wirksamkeit eines Widerrufs; Rückgabe

    Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 - ging es lediglich um die Frage, ob der Messestand eines Unternehmens als Geschäftsräume des Unternehmers im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB anzusehen ist oder nicht und deshalb ein Widerrufsrecht ggf. zu verneinen wäre (vgl. BGH, aaO, Rn. 22ff., juris).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.2019 - 5 U 72/19

    Widerrufs eines auf Messe geschlossenen Vertrages über Lieferung und Montage

    Zur Anwendbarkeit des § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) auf einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16).

    Zum Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der an einem Messestand einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens geschlossen hat (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-485/17 und BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16).

    Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16 - (Rn. 17, 18, juris) nicht entgegen, in der ein Vertrag über die Lieferung eines Kamins als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung eingeordnet wurde.

    19 Die gesetzliche Bestimmung des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und ist richtlinienkonform auszulegen (hierzu auch BGH Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16).

    Insbesondere hat der Beklagte (als für das Vorliegen eines Widerrufsrechts darlegungs- und beweisbelastete Partei) keine Umstände dargetan, die den Messestand der Klägerin - entgegen dem offenkundigen Verkaufscharakter der "Landauer Wirtschaftswoche 2017" - aus der Sicht eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als einen Ort erscheinen lassen, an dem der Beklagte nicht mit einer Ansprache durch Mitarbeiter der Klägerin zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrags rechnen musste (vgl. EuGH, Urteil vom 07. August 2018 - C-485/17 -, juris und BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 -, Rn. 22 - 32, juris).

  • OLG Hamm, 27.09.2022 - 24 U 57/21

    Werkvertrag; Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; Fristsetzung vor Abnahme;

    (1) Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 434 Abs. 4 BGB n.F. anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt - in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen - bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069 Rn. 17; Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 Rn. 25; Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 22; Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13 NJW 2016, 2876 Rn. 11; Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18; Urteil vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04, NJW 2006, 904 Rn. 12; Urteil vom 22.07.1998 - VIII ZR 220/97, NJW 1998, 3197; OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2016 - 6 U 1271/15, NJW-RR 2016, 724 Rn. 25; Merkle in BeckOGK, Stand: 01.07.2022, § 631 BGB Rn. 157; ders. a.a.O., § 650 BGB Rn. 21; Faust in BeckOK BGB, Stand: 01.08.2022, § 433 Rn. 17; ders. a.a.O., § 434 Rn. 135; Westermann in MünchKommBGB, 8. Aufl., Vor § 433 Rn. 16; Busche a.a.O., § 650 Rn. 9; ders. a.a.O., § 631 Rn. 156; Weidenkaff in Grüneberg, 81. Aufl., Einf v § 433 Rn. 18 f.; Retzlaff a.a.O., Einf v § 631 Rn. 8; ders .

    Verschiedentlich wird bei der Beurteilung, wo der Schwerpunkt des Vertrags liegt, darauf abgestellt, welcher Vergütungsteil auf die Montageverpflichtung entfällt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069 Rn. 17: "Verkaufspreis" mehr als 75 % des Gesamtpreises), oder darauf, ob die Montageverpflichtungen von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654 Rn. 22 bei einem "Montagepreis" von etwa 5, 5 %).

  • LG Karlsruhe, 23.11.2022 - 6 O 195/20

    Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag bei Lieferung und Montage von

    Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 434 Abs. 4 BGB n.F. anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt - in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069, Rn. 17 bei einem "Verkaufspreis" mehr als 75 % des Gesamtpreises bzw. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, Rn. 22, bei einem "Montagepreis" von etwa 5, 5 %), bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben, insbesondere wenn ein Gebäude und dessen Funktionstauglichkeit im Vordergrund steht (funktionale Abgrenzung - vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2019 - I ZR 98/17, NJW 2019, 2322, Rn. 75 (Einbau eines Kunstwerks in ein Gebäude); vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, BauR 2019, 107 (Planung eines Lifts und dessen Einpassung mit für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteilen an die Außenfassade des Wohnhauses); vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 (Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an einer Tennishalle); vom 22.12.2005 - VII ZR 183/04, BGHZ 165, 325 (Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten Bauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses, das hinsichtlich seiner Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderungen genügen musste); OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - 24 U 57/21, Rn. 4 - 7, juris (Lieferung von Fenstern und Türelementen für einen Neubau); OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18, NZBau 2019, 584 (Haustreppenanlagen aus Stahl und Holz in Einfamilienhausneubauten); OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - 22 U 159/11, NJW 2013, 618 (Lieferung von Fenstern, Türen und Markisen sowie umfangreiche Montageleistungen); Grüneberg/Retzlaff, BGB, Kommentar, 2022, Rn 7 zu § 650).
  • OLG Dresden, 24.02.2023 - 22 U 1499/22

    Ladenbauvertrag ist Werkvertrag!

    Seite 5 in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75 % der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor (BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 -, Rn. 17, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 5 U 72/19 -, Rn. 15, juris).
  • LG Karlsruhe, 02.12.2022 - 6 O 65/18

    Rücktritt nach Lieferung und Montage eines freitragenden, motorbetriebenen

    Die Abgrenzung des Kaufvertrags mit Montageverpflichtung, der vom Gesetz in § 434 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 434 Abs. 4 BGB n.F. anerkannt ist, von dem Werkvertrag erfolgt danach, wo der Schwerpunkt der vertraglichen Pflichten liegt - in der Übergabe und Übereignung von (herzustellenden) Sachen oder in der Herbeiführung des jeweiligen Gesamterfolgs durch Lieferung und Montage von Einzelteilen oder in eine andere Sache einzupassenden Gegenständen (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16, NJW-RR 2019, 1069, Rn. 17 bei einem "Verkaufspreis" mehr als 75 % des Gesamtpreises bzw. BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15, NJW 2016, 3654, Rn. 22, bei einem "Montagepreis" von etwa 5, 5 %), bzw. welche Leistungspflichten dem Vertrag sein Gepräge geben, insbesondere wenn ein Gebäude und dessen Funktionstauglichkeit im Vordergrund steht (funktionale Abgrenzung - vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2019 - I ZR 98/17, NJW 2019, 2322, Rn. 75 (Einbau eines Kunstwerks in ein Gebäude); vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, BauR 2019, 107 (Planung eines Lifts und dessen Einpassung mit für die Errichtung des Lifts zu liefernden Einzelteilen an die Außenfassade des Wohnhauses); vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 (Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an einer Tennishalle); OLG Hamm, Urteil vom 27.09.2022 - 24 U 57/21, Rn. 4 - 7, juris (Lieferung von Fenstern und Türelementen für einen Neubau); OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2019 - 29 U 81/18, NZBau 2019, 584 (Haustreppenanlagen aus Stahl und Holz in Einfamilienhausneubauten); OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - 22 U 159/11, NJW 2013, 618 (Lieferung von Fenstern, Türen und Markisen sowie umfangreiche Montageleistungen); Grüneberg/Retzlaff, BGB, Kommentar, 2022, Rn 7 zu § 650).
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